(1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten ordnet die zuständige Behörde die serologische und virologische Untersuchung der erlegten oder verendeten Wildtiere empfänglicher Arten an und führt epidemiologische Nachforschungen durch.

(2) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei einem Wildtier einer empfänglichen Art amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle als gefährdeten Bezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Virus der Maul- und Klauenseuche, die Wildtierpopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildtierpopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines gefährdeten Bezirks und dessen Änderung oder Aufhebung werden von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren – Gefährdeter Bezirk“ gut sichtbar an.

(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährdeten Bezirks haben Tierhalter im gefährdeten Bezirk

    1. der zuständigen Behörde unverzüglich

      a) die Anzahl der gehaltenen Tiere empfänglicher Arten unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,

      b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Tiere empfänglicher Arten

    sowie jede Änderung anzuzeigen,

    2. die Tiere empfänglicher Arten so abzusondern, dass sie nicht mit Wildtieren in Berührung kommen können,

    3. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten einzurichten,

    4. verendete und erkrankte Tiere empfänglicher Arten, bei denen der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde serologisch oder virologisch auf Maul- und Klauenseuche untersuchen zu lassen,

    5. Futtermittel, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Tiere empfänglicher Arten in Berührung kommen können, für Wildtiere unzugänglich aufzubewahren,

    6. sicherzustellen, dass Hunde im Freien angeleint sind.

(5) Außerdem gilt für den gefährdeten Bezirk, dass

    1. auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, Tiere empfänglicher Arten nicht getrieben werden dürfen,

    2. Tiere empfänglicher Arten weder in einen noch aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk verbracht werden dürfen,

    3. Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht werden dürfen,

    4. Personen, die mit Wildtieren empfänglicher Arten in Berührung gekommen sind, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchzuführen haben,

    5. Teile erlegter oder verendet aufgefundener Wildtiere empfänglicher Arten sowie Gegenstände, mit denen Wildtiere empfänglicher Arten in Berührung gekommen sein können, in einen Betrieb nicht verbracht werden dürfen.

(6) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 genehmigen, wenn

    1. die Tiere empfänglicher Arten aus Betrieben stammen, in denen alle Tiere empfänglicher Arten innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen klinisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind,

    2. im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztieren empfänglicher Arten in außerhalb des gefährdeten Bezirks gelegene Betriebe, die Tiere empfänglicher Arten innerhalb der letzten zehn Tage vor dem Verbringen serologisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und

    3. sichergestellt ist, dass

      a) die Tiere empfänglicher Arten von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 begleitet werden, aus der sich die Kennzeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Nummer 1 ergibt,

      b) die Tiere empfänglicher Arten unmittelbar und nicht zusammen mit anderen Tieren empfänglicher Arten zu dem Bestimmungsbetrieb befördert werden,

      c) das Verbringen mindestens vier Arbeitstage vor dem Verbringen der für den Versandort zuständigen Behörde unter Angabe des Bestimmungsbetriebs angezeigt wird,

      d) im Falle von Schlachttieren empfänglicher Arten, diese nur in eine Schlachtstätte innerhalb des gefährdeten Bezirks oder in eine von der zuständigen Behörde benannte Schlachtstätte im Inland verbracht werden und,

      e) im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztieren empfänglicher Arten, diese im Bestimmungsbetrieb für die Zeit von mindestens 30 Tagen der behördlichen Beobachtung unterliegen und nach Ablauf dieser Frist klinisch und serologisch auf Maul- und Klauenseuche untersucht werden.

Die zuständige Behörde teilt das jeweilige Verbringen dieser Tiere empfänglicher Arten der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde mindestens drei Arbeitstage vor dem Verbringen mit.

(7) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 genehmigen. Im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztieren empfänglicher Arten aus einem im gefährdeten Bezirk gelegenen Betrieb darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Tiere empfänglicher Arten

    1. in einen Betrieb verbracht werden, in dem Tiere empfänglicher Arten ausschließlich gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden, oder

    2. 30 Tage nach dem Einstellen serologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf Maul- und Klauenseuche untersucht werden.

(8) Die zuständige Behörde kann für den gefährdeten Bezirk unter Berücksichtigung epidemiologischer und wildbiologischer Erkenntnisse

    1. Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildtieren empfänglicher Arten einschließlich der Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung und

    2. die Reinigung von Personen und Fahrzeugen, die mit Wildtieren empfänglicher Arten in Berührung gekommen sein können,

anordnen.

(9) Liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass die Maul- und Klauenseuche durch Wildtiere verbreitet wird und ist eine Einschleppung der Maul- und Klauenseuche in ein bisher seuchenfreies Gebiet zu befürchten, kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach Absatz 8 auch in diesem Gebiet anordnen.