(1) Hat die zuständige Behörde eine Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 getroffen, kann sie zusätzlich, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, 1. um den Verdachtsbetrieb für längstens 72 Stunden eine Kontrollzone festlegen, 2. anordnen, dass für längstens 72 Stunden a) Pferde, Geflügel und sonstige Tiere nicht empfänglicher Arten, die das Virus der Maul- und Klauenseuche verschleppen können, aus der Kontrollzone nicht verbracht werden dürfen, b) bestimmte Verkehrswege in der Kontrollzone gesperrt werden.
(2) Die Schutzmaßregeln nach Absatz 1 sind auch dann zur Seuchenbekämpfung erforderlich, wenn 1. sich der Verdachtsbetrieb in einem Gebiet mit einer hohen Dichte an Tieren empfänglicher Arten befindet, 2. häufige Kontakte von Personen und Tieren mit Tieren empfänglicher Arten stattgefunden haben oder stattfinden, 3. Verzögerungen bei der Mitteilung von Verdachtsfällen oder unzulängliche Informationen über die möglichen Ursachen des Verdachts oder die Übertragungswege des Virus der Maul- und Klauenseuche vorliegen.