(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Absatz 4 Nummer 1 für das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten genehmigen, 1. die frühestens 15 Tage nach dem letzten Ausbruch der Maul- und Klauenseuche auf eine Weide in dem Beobachtungsgebiet verbracht werden, sofern alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs vor dem Verbringen klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG serologisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind, und sichergestellt ist, dass die Tiere nicht mit anderen Tieren empfänglicher Arten in Berührung kommen; 2. die zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte, in dem Beobachtungsgebiet gelegene Schlachtstätte verbracht werden, sofern die zuständige Behörde das Bestandsregister und die Kennzeichnung der Tiere empfänglicher Arten des Betriebs nach der Viehverkehrsverordnung auf Übereinstimmung überprüft hat und alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind; 3. die, sofern in dem Beobachtungsgebiet keine ausreichende Möglichkeit zur Schlachtung besteht, zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte, dem Beobachtungsgebiet möglichst nahe gelegene Schlachtstätte verbracht werden, sofern a) die zuständige Behörde das Bestandsregister und die Kennzeichnung der Tiere empfänglicher Arten des Betriebs nach der Viehverkehrsverordnung auf Übereinstimmung überprüft hat, b) die durchgeführte epidemiologische Untersuchung keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein ansteckungsverdächtiger Tiere im Betrieb ergeben hat, c) alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und d) sichergestellt ist, dass das Fleisch der geschlachteten Tiere nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc gekennzeichnet wird;
4. die aus Gebieten stammen, die frei von Maul- und Klauenseuche sind, und die zur sofortigen Schlachtung in eine im Beobachtungsgebiet gelegene Schlachtstätte verbracht werden, sofern in der Schlachtstätte nur Tiere empfänglicher Arten aus außerhalb des Beobachtungsgebiets gelegenen Betrieben geschlachtet werden und sichergestellt ist, dass
a) die Tiere auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route zur Schlachtstätte transportiert werden,
b) die Fahrzeuge und die beim Transport verwendeten Gerätschaften unverzüglich nach dem Transport nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert werden und
c) die Reinigung und Desinfektion in das Desinfektionskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen wird;
5. die sich auf Weiden befinden, soweit die Tiere sofort aufgestallt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a genehmigen für das Inverkehrbringen von 1. frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, sofern a) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung von Tieren gewonnen worden ist, die mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind und b) sichergestellt ist, dass das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung so gekennzeichnet wird, dass es von Fleisch, das nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht werden soll, zu unterscheiden ist und von Fleisch, das nach dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt gewonnen worden ist, getrennt gelagert und transportiert wird;
2. Fleischerzeugnissen, die
a) aus frischem Fleisch hergestellt worden sind, das
nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet,
zur Verarbeitung in einen von der zuständigen Behörde bestimmten Verarbeitungsbetrieb transportiert und
nach Anhang III Spalte 1 der Richtlinie 2002/99/EG behandelt
b) nach Anhang VII Teil A Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden sind.
(3) Für das Inverkehrbringen oder Verbringen in dem Beobachtungsgebiet gilt für Milch § 10 Absatz 4 oder Absatz 6a, für gefrorenen Samen, gefrorene Embryonen und gefrorene Eizellen § 10 Absatz 5, für sonstigen Samen § 10 Absatz 9 sowie für Häute, Felle, unbehandelte Wolle, Wiederkäuerhaare, Schweineborsten, Blut, Bluterzeugnisse, Schmalz, ausgeschmolzene tierische Fette, Heimtierfutter, Kauspielzeug, Jagdtrophäen, Tierdärme, sonstige Erzeugnisse, auch als zusammengesetzte Erzeugnisse, und abgepackte sonstige Erzeugnisse § 10 Absatz 6 entsprechend.
(4) Für das Verbringen von Dung in dem Beobachtungsgebiet gilt § 10 Absatz 7 entsprechend.