(1) Fahrzeuge zur Personenbeförderung müssen so gebaut sein, daß auch für Personen mit Nutzungsschwierigkeiten die sichere und leichte Zugänglichkeit zu den Sitzplätzen und Serviceeinrichtungen möglich ist; gesicherte Rollstuhlstellplätze sind vorzusehen.
(2) Die Einwirkungen des Fahrzeugs auf den Fahrweg dürfen die bei der Fahrwegbemessung berücksichtigten Einwirkungen nicht überschreiten.
(3) Die Fahrzeuge müssen so gebaut sein, daß sie im Betrieb die Begrenzungslinie für den kinematischen Raumbedarf des Fahrzeugs (Anlage) nicht überschreiten.
(4) Die Fahrzeuge sind mit Einrichtungen zu versehen, die im Stand eine Gefährdung von Personen durch elektrostatische Aufladung der Fahrzeugaußenhaut verhindern. Die nach Ableitung verbleibende elektrische Energie darf nicht höher sein als 350 mJ.
(5) Die Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß Entstehung und Ausbreitung von Bränden erschwert werden. Insbesondere müssen 1. bei der konstruktiven Gestaltung und Ausrüstung die für Schienenfahrzeuge geltenden Anforderungen gemäß der höchsten Brandschutzstufe nach DIN 5510 Teil 1, Ausgabe Oktober 1988, beachtet werden, 2. Fahrgasträume so beschaffen sein, daß ein systemeigener Brand nicht entstehen kann, 3. beim Brand in einer Fahrzeugsektion die Personen in den anderen Fahrzeugsektionen bis zu ihrer Rettung, mindestens jedoch 30 Minuten, geschützt sein, 4. die Fahrzeuge mit automatischen Brandmeldern und tragbaren Feuerlöschern ausgerüstet sein.
(6) Die Vorschrift des § 15 Abs. 6 gilt entsprechend.