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Vierter Abschnitt - Fahrzeuge
§ 17 Grundsätze
§ 18 Ausrüstung
§ 19 Trag- und Führsystem
§ 20 Bremsen, Kupplung
§ 21 Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge
Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung
(Verordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen - MbBO)
§ 19 Trag- und Führsystem
Die Einrichtungen zum Tragen und Führen der Fahrzeuge müssen so ausgelegt sein, daß eine sichere Spurführung gewährleistet wird.