(1) Fahrten sind nur zulässig, wenn

    1. die Fahrzeuge betriebsbereit sind,

    2. die Fahrzeuge den baulichen, betrieblichen und sicherungstechnischen Verhältnissen des Fahrwegs entsprechen,

    3. die erforderlichen Sicherungssysteme wirksam sind,

    4. der Fahrweg frei von erkennbaren Hindernissen ist und die beweglichen Fahrwegelemente richtig eingestellt sowie gegen Veränderung ihrer Lage gesichert sind,

    5. von ihnen sowie von anderen Fahrten oder nicht technisch gesicherten Fahrzeugbewegungen keine Gefährdung ausgeht,

    6. die Fahrzeuge und Betriebsanlagen mit den für die Durchführung des Betriebs erforderlichen Betriebsbediensteten besetzt sind,

    7. die Einrichtungen, die der Steuerung oder Überwachung des Betriebsablaufs dienen, jeweils mit mindestens zwei Betriebsbediensteten besetzt sind.

(2) Fahrten, bei denen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, sind zu Instandhaltungs- und Rettungszwecken zulässig, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.

(3) Während des Fahrbetriebs muß in Betriebszentralen und Bahnhöfen mindestens jeweils ein Betriebsbediensteter anwesend und erreichbar sein, der Betriebs- und Rettungsmaßnahmen einleiten kann. Zwischen einer Betriebszentrale und den Fahrzeugen muß eine ständige Kommunikationsverbindung bestehen.