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Dritter Abschnitt - Betriebsanlagen
§ 12 Fahrweg
§ 13 Linienführung
§ 14 Lichtraum
§ 15 Bahnsteige
§ 16 Überwachen der Betriebsanlagen
Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung
(Verordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen - MbBO)
§ 16 Überwachen der Betriebsanlagen
Der Unternehmer hat die Betriebsanlagen und deren Umfeld so zu überwachen, daß Veränderungen, die zu Betriebsgefährdungen führen können, rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden können.