(1) Folgende Marktakteure müssen sich nach Absatz 2 im Marktstammdatenregister registrieren: 1. Betreiber von Einheiten, sofern für die Einheit nach § 5 Absatz 1, 3 oder 4 Satz 1 oder § 12 Absatz 2 eine Pflicht zur Registrierung besteht oder sofern er Daten zu Einheiten nach § 12 Absatz 1 bestätigen muss, 2. Betreiber von organisierten Marktplätzen nach Artikel 2 Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absatz 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 121), soweit sie Produkte für das deutsche Marktgebiet handeln, 3. Bilanzkreisverantwortliche, 4. Messstellenbetreiber, 5. Netzbetreiber einschließlich der Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen, 6. Personen, die nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) bei der Bundesnetzagentur registriert werden, 7. Personen, die Projekte eintragen, 8. Stromlieferanten und 9. Transportkunden.
(2) Marktakteure, die nach Absatz 1 zur Registrierung verpflichtet sind, müssen sich innerhalb eines Monats nach dem erstmaligen Tätigwerden registrieren.
(3) Marktakteure, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, und andere Personen können sich im Marktstammdatenregister freiwillig registrieren.