(1) Der Bundesnachrichtendienst entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern. Wer nicht eingestellt wird, erhält die Bewerbungsunterlagen zurück; § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

    1. ein Gesundheitszeugnis,

    2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

    3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,

    4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und

    5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird, und darüber, dass sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

(3) Das Gesundheitszeugnis muss von einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt, einer beamteten Vertrauensärztin oder einem beamteten Vertrauensarzt, einer Personalärztin oder einem Personalarzt oder vom Personalärztlichen Dienst des Bundesnachrichtendienstes ausgestellt sein. Es muss aus neuester Zeit stammen und auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung nehmen.

(4) Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt der Bundesnachrichtendienst. Sofern er anbietet, die Einstellungsuntersuchung durch den Personalärztlichen Dienst des Bundesnachrichtendienstes vornehmen zu lassen, braucht er die Kosten eines von anderer Stelle ausgestellten Gesundheitszeugnisses nicht zu übernehmen.