(1) Für die Anwärterinnen und Anwärter werden Personalteilakten "Ausbildung" geführt. Darin sind der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise, Bewertungen und Zeugnisse aufzunehmen.

(2) Vom Ausbildungsplan sowie von allen Bewertungen und Zeugnissen, die über sie erstellt werden, erhalten die Anwärterinnen und Anwärter eine Ausfertigung.