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Kapitel 8 - Sonstige Vorschriften
§ 47 Gleichwertige Befähigung
§ 48 Übergangsvorschrift
§ 49 Inkrafttreten
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)
§ 48 Übergangsvorschrift
Die Ausbildung der vor dem 1.
Januar 2003 in den Vorbereitungsdienst eingestellten Anwärterinnen und Anwärter richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.