(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung als nicht bestanden gilt, kann diese einmal wiederholen; das Bundesministerium der Verteidigung kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wiederholen.
(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Die Wiederholungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der nächsten oder der übernächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden.