(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt: 1. die Durchschnittspunktzahl der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen mit 18 Prozent, 2. die Durchschnittspunktzahl der Praktika mit 7 Prozent, 3. die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeit aus dem Prüfgebiet "Spezialgesetzliche Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen" (§ 16) mit 7 Prozent, 4. die Durchschnittspunktzahl der drei übrigen schriftlichen Prüfungsarbeiten mit 45 Prozent, 5. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 23 Prozent.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.
(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen.