(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. Jeweils eine Aufgabe der vier schriftlichen Arbeiten ist aus den in den §§ 14 bis 17 genannten Lehrgebieten zu bestimmen. Die Zusammenfassung mehrerer Lehrgebiete zu einer Aufgabe ist zulässig.
(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.
(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.
(4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.
(5) Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden.
(6) Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen ein schriftliches oder elektronisches Protokoll und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 11 sowie etwaige besondere Vorkommnisse.
(7) Jede Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfenden nach einem vorher von der Prüfungskommission festgelegten Bewertungsmaßstab unabhängig voneinander nach § 31 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 23 Abs. 6 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 29 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.