(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden, sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen bestellt das Prüfungsamt unter Beteiligung der Ausbildungsleitung auf Vorschlag der Einstellungsbehörden; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Der Prüfungskommission für die schriftliche Prüfung gehören an:

    1. für die Bewertung der Aufsichtsarbeit aus dem Prüfgebiet "Spezialgesetzliche Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen" (§ 16)

      a) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und

      b) mindestens zwei weitere Beamtinnen oder Beamte des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende;

    2. für die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten aus den übrigen Prüfgebieten

      a) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Vorsitzende oder Vorsitzender und

      b) mindestens zwei weitere Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Beisitzende.

(3) Der Prüfungskommission für die mündliche Prüfung gehören an:

    1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,

    2. vier Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Beisitzende.

(4) Als sonstige Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Prüfungskommission können auch Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes vergleichbare Soldatinnen und Soldaten oder Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern keine geeigneten Beamtinnen oder Beamten zur Verfügung stehen.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen stellen die Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabs sicher.

(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.