Soweit der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben: 1. das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurzumtrieb und
2. das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit Kurzumtrieb.