(1) Der Betriebsinhaber kann den Nachweis, dass eine Fläche, für die im Jahr 2017 die Voraussetzungen für die Bewertung als Dauergrünland im Rahmen der für das Jahr 2017 geltenden Vorschriften über die Direktzahlungen vorlagen, aufgrund des § 2a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung für das Jahr 2018 nicht mehr als Dauergrünland zu bewerten ist, schriftlich im Zusammenhang mit dem Sammelantrag für das Jahr 2018 führen, jedoch spätestens bis zum 11. Juni 2018.

(2) Für den Nachweis sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:

Von der Beifügung eines Nachweises gemäß Satz 1 Nummer 2 kann abgesehen werden, soweit das Umpflügen durch Angaben zu den Nutzungscodes für die betroffene Fläche aus den Sammelanträgen für frühere Jahre nachgewiesen werden soll. Die betreffenden Sammelanträge sind dann anzugeben.

(3) Für eine bereits vor dem Jahr 2018 und im Jahr 2018 weiterhin zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzte Fläche, für die im Jahr 2017 nicht die Voraussetzungen für die Bewertung als Dauergrünland im Rahmen der für das Jahr 2017 geltenden Vorschriften über die Direktzahlungen vorlagen, kann ein vor Stellung des Sammelantrags für das Jahr 2018 erfolgtes Umpflügen schriftlich im Zusammenhang mit dem Sammelantrag für das Jahr 2018 nachgewiesen werden. Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend. Nachweise, die sich aus den Angaben zu den Nutzungscodes für die betroffene Fläche aus den Sammelanträgen für die Jahre bis einschließlich 2018 ergeben, werden von der Landesstelle von Amts wegen berücksichtigt.