Soweit der Betriebsinhaber die Umverteilungsprämie beantragt, hat er im Sammelantrag für den Fall, dass er seinen Betrieb nach dem 18. Oktober 2011 aufgespalten hat oder sein Betrieb aus einer solchen Aufspaltung hervorgegangen ist, zusätzlich zu erklären, dass diese Aufspaltung nicht einzig zu dem Zweck erfolgt ist, in den Genuss der Umverteilungsprämie zu kommen.