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Teil 8 - Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
§ 28 Zusatzqualifikationen
§ 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen
§ 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt
§ 31 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung
§ 32 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung
§ 33 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit
§ 34 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation
Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen (IndElAusbV 2007)
§ 28 Zusatzqualifikationen
Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in
§ 7 Absatz 1
,
§ 11 Absatz 1
,
§ 15 Absatz 1
,
§ 19 Absatz 1
und
§ 23 Absatz 1
beschrieben ist, hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:
1.
Digitale Vernetzung,
2.
Programmierung und
3.
IT-Sicherheit.