(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Betriebliche und technische Kommunikation, 6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, 7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel, 8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen, 9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, 10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen, 11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen, 12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung, 13. Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik, 14. Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen, 15. Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen, 16. Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen, 17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen: 1. Produktions- und Fertigungsautomation, 2. Verfahrens- und Prozessautomation, 3. Netzautomation, 4. Verkehrsleitsysteme, 5. Gebäudeautomation.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.