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Teil 8 - Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
§ 28 Zusatzqualifikationen
§ 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen
§ 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt
§ 31 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung
§ 32 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung
§ 33 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit
§ 34 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation
Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen (IndElAusbV 2007)
§ 32 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.