In kameralen Haushalten sind in dem Haushaltsabschluss nachzuweisen:

1.

2.

    a) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,

    b) die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,

    c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,

    d) das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,

    e) das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;

3. die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen.

Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.