(1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes und der Länder einschließlich ihrer Sondervermögen und Betriebe wird von Rechnungshöfen geprüft.
(2) Der Rechnungshof prüft insbesondere 1. die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, 2. Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können, 3. das Vermögen und die Schulden.
(3) Der Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.
(4) Die Durchführung der Prüfung von geheimzuhaltenden Angelegenheiten kann gesetzlich besonders geregelt werden.
(5) Auf Grund von Prüfungserfahrungen kann der Rechnungshof beraten. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.