In kameralen Haushalten sind in dem kassenmäßigen Abschluss nachzuweisen:

1.

    a) die Summe der Ist-Einnahmen,

    b) die Summe der Ist-Ausgaben,

    c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),

    d) die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,

    e) das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;

2.

    a) die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und der Münzeinnahmen,

    b) die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,

    c) der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.

Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.