(1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde zusätzlich zum Sperrbezirk und zum Beobachtungsgebiet eine Kontrollzone um den Seuchenbestand mit einem Radius von insgesamt höchstens 13 Kilometern festlegen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 21 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde unter Beachtung des § 21 Absatz 1 Satz 2 die Kontrollzone auf bestimmte Gebiete außerhalb des Radius von 13 Kilometern ausdehnen, soweit dies 1. aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder 2. zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung
erforderlich ist.
(2) Im Falle der Festlegung einer Kontrollzone 1. bringt die zuständige Behörde an den Hauptzufahrtswegen zu der Kontrollzone Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Kontrollzone“ gut sichtbar an, 2. kann die zuständige Behörde für die in der Kontrollzone gehaltenen Vögel a) serologische oder virologische Untersuchungen oder b) unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Tötung
anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.
(2a) § 21 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Im Falle der Festlegung einer Kontrollzone dürfen für die Dauer von 1. 15 Tagen nach der Festlegung gehaltene Vögel, ausgenommen Eintagsküken, 2. 30 Tagen nach der Festlegung a) Eintagsküken und Bruteier, b) in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten und c) frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel
1. gehaltene Vögel und Bruteier und
2. frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie tierische Nebenprodukte
(4) Liegt ein Bestand oder eine sonstige Vogelhaltung sowohl in einem Sperrbezirk nach § 21 Absatz 1, in einem Beobachtungsgebiet nach § 27 Absatz 1 oder in einer Kontrollzone nach Absatz 1 als auch in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet nach § 55 Absatz 1 oder 3, sind die jeweils strengeren Schutzregeln anzuwenden.