(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 27 Absatz 4 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von

    1. Bruteiern, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier

      a) innerhalb des Beobachtungsgebiets unter amtlicher Überwachung und in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei im Inland verbracht werden,

      b) vor dem Verbringen desinfiziert werden und

      c) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist,

    2. Konsumeiern, soweit sichergestellt ist, dass die Konsumeier

      a) in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Packstelle befördert und dort in Einwegverpackungen verpackt werden,

      b) in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden oder

      c) unschädlich beseitigt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 27 Absatz 4 Nummer 1 für das Verbringen von Bruteiern in eine wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung genehmigen.

(3) Für das Verbringen von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild sowie von aus diesem Fleisch hergestelltem Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen gilt § 24, für das Verbringen von tierischen Nebenprodukten § 25 entsprechend.