(1) Ist der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde, vorbehaltlich des Absatzes 3, das Gebiet um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels mit einem Radius von mindestens 1. drei Kilometern als Sperrbezirk und 2. zehn Kilometern als Beobachtungsgebiet
fest. Bei der jeweiligen Gebietsfestlegung berücksichtigt sie das Vorhandensein eines Sperrbezirks nach § 21 Absatz 1, eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Absatz 1 oder einer Kontrollzone nach § 30 Absatz 1, die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologische Gegebenheiten, Überwachungsmöglichkeiten sowie das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
(2) Ist der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest bei einem Wildvogel in einem nach § 21 Absatz 1 festgelegten Sperrbezirk oder einem nach § 27 Absatz 1 festgelegten Beobachtungsgebiet amtlich festgestellt worden, kann die zuständige Behörde zusätzliche Maßnahmen nach 1. § 56 Absatz 1 für den Teil des Sperrbezirks nach § 21 Absatz 1, der nicht von dem Sperrbezirk nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfasst ist, oder 2. § 56 Absatz 3 für den Teil des Beobachtungsgebiets nach § 27 Absatz 1, der nicht von dem Beobachtungsgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfasst ist,
anordnen. Die §§ 57 bis 59 und 61 gelten entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung, die das Vorkommen und das Verhalten der Vogelart, der der befallene Wildvogel zugehört, sowie die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt, 1. a) von der Festlegung eines Sperrbezirks nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder eines Beobachtungsgebiets nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 absehen oder b) abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 das Gebiet um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels mit einem Radius von mindestens einem Kilometer oder mit einer Tiefe von mindestens einem Kilometer und einer Länge von mindestens drei Kilometern entlang einer Küste oder eines Ufers
als Sperrbezirk festlegen,
2. ein Gebiet unter Aufhebung der Festlegung als Sperrbezirk als Beobachtungsgebiet festlegen, soweit
a) die zuständige Behörde sämtliches zu Erwerbszwecken gehaltene Geflügel in diesem Gebiet
klinisch und,
soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht hat,
b) ein Sperrbezirk nach § 21 Absatz 1 oder ein Beobachtungsgebiet nach § 27 Absatz 1 aufgehoben wird und dieser Sperrbezirk oder dieses Beobachtungsgebiet mit dem Gebiet oder einem Teil eines Gebiets eines Sperrbezirks nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusammenfällt.
1. im Falle des Doppelbuchstaben aa mit einem Radius von mindestens drei Kilometern,
2. im Falle des Doppelbuchstaben bb mit einer Tiefe von mindestens drei Kilometern entlang einer Küste oder eines Ufers
(4) In einem Beobachtungsgebiet nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind nur die Schutzmaßregeln nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 6 und 7 anzuwenden.