(1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den Seuchenbestand an

    1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der nicht bereits nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 getöteten und unschädlich beseitigten gehaltenen Vögel,

    2. die unschädliche Beseitigung von

      a) Fleisch von Geflügel und Eiern, soweit diese Erzeugnisse in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Bestand bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind,

      b) vorhandenen tierischen Nebenprodukten, Futtermitteln und Einstreu,

    3. die Reinigung und Desinfektion

      a) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen Vögel gehalten worden sind, und ihrer unmittelbaren Umgebung,

      b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften, die mit gehaltenen Vögeln in Berührung gekommen sein können,

      c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete Vögel befördert worden sind,

    nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG,

    3a. die Desinfektion

      a) des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG,

      b) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG oder nach ihrer näheren Anweisung,

    4. eine Entwesung der Ställe und sonstigen Standorte sowie ihrer unmittelbaren Umgebung,

    5. das Verbot, Säugetiere, ausgenommen Schweine, aus dem Bestand zu verbringen,

    6. für den Fall, dass in dem betroffenen Seuchenbestand auch Schweine gehalten werden, die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.21 Buchstabe a bis c des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG.

Schweine dürfen aus dem Seuchenbestand nur verbracht werden, soweit die Ergebnisse nach Satz 1 Nummer 6 angeordneter Untersuchungen vorliegen. In einen anderen Bestand, in dem Geflügel oder Schweine gehalten werden, dürfen Schweine aus dem Seuchenbestand nur verbracht werden, soweit zusätzlich zu den Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 6 Untersuchungen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.21 Buchstabe d erster Unterabsatz des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind, die Ergebnisse dieser Untersuchungen vorliegen und die zuständige Behörde das Verbringen der Schweine genehmigt hat. Ist bei einem Schwein durch virologische Untersuchung nach Satz 1 Nummer 6 oder Satz 3 hochpathogenes aviäres Influenzavirus nachgewiesen worden, dürfen Schweine aus dem betroffenen Seuchenbestand nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in eine von ihr bezeichnete Schlachtstätte verbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass das hochpathogene aviäre Influenzavirus nicht verbreitet wird. Die zuständige Behörde kann die Tötung und unschädliche Beseitigung der Schweine des Seuchenbestands anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Seuchenbestands sowohl die Maßregeln des § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 einzuhalten als auch

    1. an den Zufahrten und Eingängen des Bestands Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen und,

    2. soweit er Hunde und Katzen hält, sicherzustellen, dass diese nicht frei umherlaufen.

(3) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b für Futtermittel genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass das Futtermittel einer Behandlung unterworfen wird, die das Abtöten des Ansteckungsstoffes gewährleistet. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genehmigen, soweit gewährleistet ist, dass die Säugetiere nicht mit im Bestand gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind.

(4) Die zuständige Behörde führt Untersuchungen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.3 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durch über den Verbleib gehaltener Vögel, die in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Seuchenbestand bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus Bruteiern geschlüpft und aus dem Seuchenbestand verbracht worden sind. Die zuständige Behörde führt ferner Untersuchungen durch über den Verbleib von

    1. Fleisch von Geflügel und Eiern, soweit diese Erzeugnisse in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Seuchenbestand bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind,

    2. tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln, die in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Seuchenbestand bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus dem Seuchenbestand verbracht worden sind.

Sie unterrichtet die für den Ort des Verbleibs der Vögel, Erzeugnisse oder sonstigen Gegenstände nach den Sätzen 1 und 2 zuständige Behörde über den Verbleib. Diese ordnet die unschädliche Beseitigung der nach Satz 3 mitgeteilten Vögel, Erzeugnisse und sonstigen Gegenstände an. Satz 4 gilt nicht für Vögel, die nach dem Verbringen nach Satz 1 mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht worden sind.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung im Falle von Tauben unter dem Vorbehalt des Widerrufs von einer Tötungsanordnung absehen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Sie ordnet stattdessen

    1. die Aufstallung der Tauben,

    2. die Untersuchung der Tauben auf aviäres Influenzavirus

an. Für die Risikobewertung nach Satz 1 gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.