(1) Das Auswahlverfahren wird von einer bei der Einstellungsbehörde eingerichteten Auswahlkommission durchgeführt. Teile des Auswahlverfahrens können ausgegliedert werden; die Gesamtverantwortung bleibt jedoch bei der Auswahlkommission.

(2) Die Auswahlkommission besteht aus

    1. der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter der Einstellungsbehörde oder der jeweiligen Vertretung (§ 17 Absatz 1 Satz 1) als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie

    2. je einer oder einem Angehörigen des höheren und des gehobenen Archivdienstes des Bundes als Beisitzerin oder Beisitzer.

(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern werden für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Bei der Besetzung der Auswahlkommission werden Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.

(4) Die Mitglieder sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse des mündlichen und des schriftlichen Teils. Sie legt eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest, die für die Einstellung maßgebend ist.