(1) Leistungen werden wie folgt mit Rangpunkten bewertet: 1 15 bis 14 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht 2 13 bis 11 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 3 10 bis 8 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen entspricht 4 7 bis 5 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 5 4 bis 2 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können 6 1 bis 0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
(2) Durchschnittsrangpunktzahlen werden auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
(3) Für das Ergebnis der Laufbahnprüfung wird zusätzlich eine Gesamtnote vergeben.