(1) § 6 ist erst ab dem 1. Juli 2014 anzuwenden.

(2) Kreditinstitute, die beabsichtigen, eine Befreiung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 oder 2 in Anspruch zu nehmen, brauchen bis zum 30. Juni 2014 keine Finanzinformationen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 einzureichen. Diese Kreditinstitute haben der jeweils zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank diese Absicht bis zum 31. März 2014 formlos anzuzeigen.