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Abschnitt 1 - Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
(Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz - FinaRisikoV)
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Institute im Sinne des
§ 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes
sowie für übergeordnete Unternehmen im Sinne des
§ 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, des Kreditwesengesetzes
.