(1) Übergeordnete Unternehmen haben die folgenden Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden: 1. Gewinn- und Verlustrechnung – QGV (Anlage 6), 2. Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung – QGVP (Anlage 7), 3. Vermögensstatus – Angaben zu den Aktiva – QV 1 (Anlage 8), 4. Vermögensstatus – Angaben zu den Passiva – QV 2 (Anlage 9), 5. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Banken (MFIs) – QA 1/QA 2 (Anlage 10), 6. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs) – QB 1/QB 2 (Anlage 11) und 7. Sonstige Angaben – QSA 1 (Anlage 12).
(2) Übergeordnete Unternehmen, deren Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehört, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2, 5, 6 und 7 einzureichen, befreit.
(3) Übergeordnete Unternehmen, die Finanzinformationen nach der auf der Grundlage des Artikels 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) erlassenen Durchführungsverordnung einzureichen haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bis 7 nur das Formular Sonstige Angaben – QSA 2 (Anlage 13) einzureichen.