(1) Ein Kreditinstitut unterliegt einer erhöhten Meldefrequenz, wenn 1. seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Jahresabschlussstichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 30 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat, 2. es als potentiell systemgefährdend im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 in Verbindung mit § 67 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes eingestuft wurde, oder 3. es Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ist.
(2) Das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe gemäß § 11 unterliegt einer erhöhten Meldefrequenz, wenn 1. der Gruppe mindestens ein inländisches Kreditinstitut gemäß Absatz 1 angehört oder 2. die Bilanzsumme der Gruppe im Durchschnitt zu den jeweiligen Jahresabschlussstichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 50 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat.
(3) Die Bundesanstalt kann für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe im Einzelfall eine erhöhte Meldefrequenz anordnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.