(1) Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gewerbsmäßig herstellt, hat diese nach den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätssicherung so regelmäßig zu überprüfen, daß die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 22 bis 24 gewährleistet ist. Die Überprüfung ist mit geeigneten Kontrollmeßgeräten nach Anlage 7 und mit allgemein anerkannten Meßverfahren vorzunehmen.

(2) Kontrollwaagen nach Anlage 7 Nr. 1 dürfen zur Überprüfung nur verwendet werden, wenn sie mit dem Verwendungsbereich in der Form "Kontrollmeßgerät für Packungen von ... g (oder kg) bis zu Höchstlast" dauerhaft gekennzeichnet sein. Die untere Grenze des Verwendungsbereichs ergibt sich aus Anlage 7, die obere Grenze durch die Höchstlast der Waage.

(3) Zur Überprüfung der Füllmengen von Maßbehältnissen und der Gewichte von Garnen können anstelle von Kontrollmeßgeräten andere geeignete Kontrolleinrichtungen oder Kontrollmittel verwendet werden. Das gleiche gilt für die Überprüfung der Füllmengen nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen.

(4) Bei Fertigpackungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung sind die Ergebnisse der Überprüfung nach Absatz 1 entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätssicherung aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind bis zur jeweils folgenden Prüfung nach § 34 Abs. 1 aufzubewahren und zur Einsicht vorzulegen.

(5) Werden Fertigpackungen, auf die nicht das EWG-Zeichen der Anlage 9 aufgebracht wird, überwiegend von Hand hergestellt, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 und von Anlage 7 Nr. 1 zulassen, wenn dadurch die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 22 bis 24 nicht gefährdet wird.