(1) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit einer Nennfüllmenge von 30 Stück oder weniger dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens die angegebene Menge enthalten.

(2) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit einer Nennfüllmenge von mehr als 30 Stück dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

    1. die Füllmenge im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und

    2. die Minusabweichung von der Nennfüllmenge ein Stück auf jedes angefangene Hundert nicht überschreitet.