(1) Nach Gewicht gekennzeichnete Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichungen von der Nennfüllmenge die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte nicht überschreitet:

weniger als 1001,0
100 bis weniger als 5002,0
500 bis weniger als 2.0005,0
2.000 bis 10.00010,0

(2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der Nennfüllmenge die in § 23 Abs. 3 festgelegten Werte nicht überschreitet.