(1) Fertigpackungen mit einer Füllmenge von weniger als 5 Gramm oder Milliliter dürfen ohne Füllmengenangaben in den Verkehr gebracht werden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften eine Mengenkennzeichnung vorschreiben.

(2) Werden Fertigpackungen auf Grund des Absatzes 1 ohne Füllmengenangaben in den Verkehr gebracht, so sind die Vorschriften dieser Verordnung nicht anzuwenden.