(1) Für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH zugeordnet sind, wird das aggregierte Risikogewicht auf der Grundlage einer Risikoklasse bestimmt. Die Risikoklasse beruht auf einer Risikoeinschätzung des CRR-Kreditinstituts durch die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren nach Maßgabe des § 12 und nach Maßgabe der Anlage 2.
(2) Aus der Risikoklasse ergibt sich das aggregierte Risikogewicht wie folgt: Risikoklasse 0 1 2 3 4 5 Aggregiertes Risikogewicht 50 % 75 % 100 % 125 % 150 % 200 %
(3) Für neu gegründete CRR-Kreditinstitute gilt bis einschließlich der Vollendung des zweiten vollständigen Geschäftsjahres abweichend von den Absätzen 1 und 2 ein aggregiertes Risikogewicht von 125 Prozent.