(1) Diese Verordnung gilt für 1. die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (Entschädigungseinrichtungen) sowie 2. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Einlagensicherungsgesetzes, die einer Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind.
(2) Diese Verordnung regelt das Nähere über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtungen und trifft nähere Bestimmungen über 1. die Methoden der Beitragsbemessung nach § 19 Absatz 2 bis 4 des Einlagensicherungsgesetzes, 2. die Berechnung und Erhebung der Beiträge und Zahlungen, 3. die Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge und Zahlungen sowie 4. die Berücksichtigung von Zahlungsverpflichtungen und dazugehörigen Finanzsicherheiten.