(1) Beantragt ein Antragsteller für einen Bestandteil des Eisenbahnsystems Genehmigungen für mehrere Staaten, werden die jeweiligen Verfahrensvorschriften und damit verbundenen Prüfungen einschließlich deren Ergebnisse nach Absatz 2 gegenseitig anerkannt. Das Eisenbahn-Bundesamt bestätigt im Verfahren nach Satz 1, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten und die damit verbundenen Prüfungen durchgeführt worden sind. Bestätigte Prüfungen von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bedürfen keiner weiteren Prüfung, soweit die Prüfungen zu positiven Ergebnissen geführt haben und sofern keine begründeten Zweifel entsprechend § 11 Absatz 4 vorliegen.
(2) Die Anerkennung von Verfahrensvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Absatz 1 und der damit verbundenen Prüfungen bestimmt sich nach dem jeweils gültigen Referenzdokument nach Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG und des Beschlusses 2011/155/EU der Kommission vom 9. März 2011 über die Veröffentlichung und Verwaltung des Referenzdokuments gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 63 vom 10.3.2011, S. 22). Soweit das Referenzdokument nach Satz 1 unvollständig ist oder aus sonstigem Grund nicht zur Anwendung kommen kann, kann nach einer allgemeinen oder genehmigungsspezifischen bi- oder multilateralen Vereinbarung zwischen den betroffenen Sicherheitsbehörden verfahren werden. Die Vereinbarung umfasst mindestens die kategorisierten Anforderungen nach Artikel 27 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2008/57/EG. Die Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 erfasst auch Anforderungen, die in Vereinbarungen nach Satz 2 bestimmt sind.
(3) Anforderungen der Kategorie A nach Artikel 27 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2008/57/EG gelten aufgrund der Vergleichbarkeit dieser Anforderungen untereinander sowie der Vergleichbarkeit des Sicherheitsniveaus der notifizierten technischen Vorschriften oder technischen Vorschriften als gleichwertig, sofern keine begründeten Zweifel entsprechend § 11 Absatz 4 vorliegen. Die gegenseitige Anerkennung von Anforderungen der Kategorien B und C bedarf der Feststellung im Einzelfall.