Die Inbetriebnahmegenehmigungen nach den §§ 9, 10 und 14 sowie die Genehmigungen oder Zulassungen nach den §§ 18 bis 21, 26 und 27 können mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen oder für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erforderlich ist.