(1) Die Inbetriebnahme eines umgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems, bei dem eine in Anlage 4 genannte Maßnahme durchgeführt werden soll, bedarf einer Inbetriebnahmegenehmigung. Die in Anlage 5 genannten Maßnahmen an den Teilsystemen Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung oder an der übrigen Eisenbahninfrastruktur gelten als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten.
(2) Die Inbetriebnahmegenehmigung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile und deren Schnittstellen zu den Bestandteilen des Eisenbahnsystems die grundlegenden Anforderungen erfüllen. Hierfür sind die Voraussetzungen nach § 9 oder § 10 zu erfüllen.