(1) Für serienweise zu fertigende, umzurüstende oder zu erneuernde Fahrzeuge, die einer Inbetriebnahmegenehmigung bedürfen, kann eine Genehmigung einer Fahrzeugserie beantragt werden.
(2) Die Genehmigung einer Fahrzeugserie wird erteilt, wenn 1. dem ersten in der Bundesrepublik Deutschland geprüften Fahrzeug einer Serie oder 2. dem jeweils ersten geprüften umgerüsteten oder erneuerten Fahrzeug einer Serie
eine Inbetriebnahmegenehmigung erteilt wird.
(3) Die Genehmigung einer Fahrzeugserie ist auf längstens sieben Jahre zu befristen. Die Genehmigung wird auf Antrag verlängert; Satz 1 gilt entsprechend. Verlieren die zugrunde liegenden Bescheinigungen nach § 9 innerhalb dieser Frist ihre Gültigkeit, dürfen weitere Fahrzeuge dieser Fahrzeugserie nicht in Betrieb genommen werden, bis gültige Bescheinigungen nach § 9 vorliegen. Die Inbetriebnahme der nach Absatz 5 Satz 2 in Betrieb genommenen Fahrzeuge wird durch das Erlöschen der Genehmigung der Fahrzeugserie aufgrund des Ablaufs der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 nicht ungültig.
(4) Die Genehmigung einer Fahrzeugserie ist auf Antrag auch in dem Fall zu erteilen, dass einem Fahrzeug bereits eine Inbetriebnahmegenehmigung erteilt worden ist, sofern der Zeitpunkt der Antragstellung der Inbetriebnahmegenehmigung des ersten Fahrzeugs nicht mehr als sieben Jahre zurückliegt.
(5) Abweichend von § 8 und § 14 Absatz 1 ist eine Inbetriebnahmegenehmigung für die einzelnen Fahrzeuge, die mit der genehmigten Fahrzeugserie übereinstimmen, nicht erforderlich. Der Halter darf diese Fahrzeuge nach Erhalt der Übereinstimmungserklärung ohne weitere behördliche Entscheidung in Betrieb nehmen. Die Übereinstimmung hat der Inhaber der Genehmigung der Fahrzeugserie während der Geltungsdauer der Genehmigung einer Fahrzeugserie schriftlich zu erklären. Der Inhaber der Genehmigung einer Fahrzeugserie hat dem Halter spätestens vor dem ersten Regelbetrieb mit jedem Einzelfahrzeug der genehmigten Fahrzeugserie die Erklärung zusammen mit einer Kopie der Genehmigung einer Fahrzeugserie und den dazugehörigen Anlagen zu übergeben. Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen, und im Falle der Bevollmächtigung sein Bevollmächtigter, hat die vorgenannten Unterlagen während der gesamten Nutzungszeit des Fahrzeugs aufzubewahren und dem Eisenbahn-Bundesamt auf dessen Verlangen vorzulegen. § 32 Absatz 1 gilt entsprechend.
(6) Werden sicherheitsrelevante Mängel an Fahrzeugen einer genehmigten Fahrzeugserie festgestellt, darf der Halter von Eisenbahnfahrzeugen weitere übereinstimmende Fahrzeuge nur dann entsprechend Absatz 5 Satz 2 in Betrieb nehmen, wenn sie frei von diesen Mängeln sind.