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Titel 4 - Zum Verfahren im Ausschuss gemäß § 14 Absatz 5 BVerfGG
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGGO 2015)
§ 46
Die Beschlüsse des Ausschusses werden von dem oder der Vorsitzenden in einem Aktenvermerk festgehalten.
Sie werden nicht begründet.
Sie werden allen Mitgliedern des Gerichts mitgeteilt und zu den Akten des Verfahrens gebracht.