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Titel 4 - Zum Verfahren im Ausschuss gemäß § 14 Absatz 5 BVerfGG
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGGO 2015)
§ 45
Der Präsident bestellt aus den Mitgliedern des Ausschusses je ein berichterstattendes Mitglied aus jedem Senat.
Diese können gemeinsam oder getrennt vor der Sitzung ein schriftliches Votum zur Zuständigkeitsfrage abgeben.