(1) Die Vorsitzenden werden über alle verfahrenseinleitenden Anträge für ihren Senat unterrichtet. Dabei werden sie auf Zweifel, die Senatszuständigkeiten betreffen, hingewiesen. Sie führen gegebenenfalls eine Erörterung in ihrem Senat herbei.

(2) Eine Sache kann an den anderen Senat abgegeben werden, wenn die Vorsitzenden und berichterstattenden Mitglieder beider Senate darüber einig sind.

(3) Jedes Mitglied des Gerichts kann die Einberufung des Ausschusses beantragen. Der Ausschuss wird unverzüglich – in der Regel mit einer Ladungsfrist von vierzehn Tagen – einberufen. Dies gilt nicht, wenn der Senat die Beratung in der Sache begonnen hat.