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Titel 3 - Zum Verfahren in den Kammern gemäß § 81a und §§ 93b bis 93d BVerfGG
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGGO 2015)
§ 39
In den Kammern führen, soweit sie ihnen angehören, der Präsident und der Vizepräsident, im Übrigen das jeweils dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste anwesende Mitglied den Vorsitz.