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VI. - Schlußvorschriften
§ 17 Zuständige Zollstellen
§ 18 Sonstige Vorschriften
§ 19 Berlin-Klausel
§ 20 Inkrafttreten
Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)
§ 18 Sonstige Vorschriften
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gibt die amtlichen Formblätter nach
§ 1 Abs. 1
,
§ 3 Abs. 1 Satz 1
,
§ 6 Abs. 1 Satz 3
,
§ 7 Abs. 1
,
§ 9 Abs. 1 Satz 1
,
§ 12 Abs. 1 Satz 3
und
§ 14 Abs. 3 Satz 1
heraus und macht sie im Bundesanzeiger bekannt.
Es weist die BtM-Nummern nach
§ 1 Abs. 2 Nr. 1
und
§ 7 Abs. 2 Nr. 1
den Einführern oder Ausführern zu, macht die BtM-Nummern der Einfuhr- und Ausfuhrländer nach
§ 1 Abs. 2 Nr. 2
und
§ 7 Abs. 2 Nr. 2
und die Pharmazentralnummern nach
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a
und
§ 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a
der Betäubungsmittel im Bundesanzeiger bekannt.