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VI. - Schlußvorschriften
§ 17 Zuständige Zollstellen
§ 18 Sonstige Vorschriften
§ 19 Berlin-Klausel
§ 20 Inkrafttreten
Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)
§ 17 Zuständige Zollstellen
Der Bundesminister der Finanzen gibt im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Betäubungsmittel zur Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr abgefertigt werden.